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Politik und News

Teilerfolg für AFD Brandner BVerfG: Einstweiliger Antrag abgelehnt, aber Verfahrensausgang Hauptsache offen

AFD Brandner BVerfG hat entschieden!

Ich hatte ja gestern schon im Lifestream darauf hingewiesen: Heute entscheidet das BVerfG über AFD Brandner bzw. den Eilantrag, diesen wieder als Vorsitzenden des Rechtsausschusses einzusetzen. Nunmehr hat das BVerfG entschieden und den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

Was zuerst für viele als Niederlage der AFD aussieht, könnte sich als Teilerfolg herausstellen. Das BVerfG stellt fest, dass die Hauptsache entschieden werden muss, insbesondere nicht offensichtlich erfolglos ist:

Die Fraktionen im Deutschen Bundestag haben ein aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG abgeleitetes Recht auf gleiche Teilhabe an der parlamentarischen Willensbildung. Es gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung der Fraktionen, der sich auf die Mitwirkungsbefugnis der Abgeordneten in den Ausschüssen erstreckt. Grundsätzlich muss jeder Ausschuss ein verkleinertes Abbild des Plenums sein. Dies erfordert eine möglichst getreue Abbildung der Stärke der Fraktionen. Zwar hält sich nach der Rechtsprechung des Senats gerade die Beschränkung der Vergabe von Vorsitzen in Ausschüssen durch die Geschäftsordnung des Bundestages im Rahmen der Geschäftsordnungsautonomie. Hier geht es aber nicht um die Verweigerung eines Ausschussvorsitzes durch die Geschäftsordnung selbst, sondern um einen Posten, der der Antragstellerin nach dieser grundsätzlich zusteht. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht ausgeschlossen, dass Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG der Fraktion hier ein verfassungsrechtliches Teilhaberecht verleiht, das durch die Abberufung beeinträchtigt sein könnte.

Nicht eindeutig ist auch die Rechtslage hinsichtlich des von der Antragstellerin als verletzt gerügten Grundsatzes der effektiven Opposition. Dieser wurzelt im Demokratieprinzip. Aus dem Mehrheitsprinzip nach Art. 42 Abs. 2 GG und den im Grundgesetz vorgesehenen parlamentarischen Minderheitenrechten folgen der Respekt vor der Sachentscheidung der parlamentarischen Mehrheit und die Gewährleistung einer realistischen Chance der parlamentarischen Minderheit, zur Mehrheit zu werden. Dahinter steht die Idee eines offenen Wettbewerbs der unterschiedlichen politischen Kräfte, welcher namentlich voraussetzt, dass die Opposition nicht behindert wird. Demgemäß ist die Bildung und Ausübung einer organisierten politischen Opposition konstitutiv für die freiheitliche demokratische Grundordnung. Damit die parlamentarische Opposition ihre Kontrollfunktion erfüllen kann, müssen die im Grundgesetz vorgesehenen Minderheitenrechte auf Wirksamkeit hin ausgelegt werden. Eine effektive Opposition darf dabei nicht auf das Wohlwollen der Parlamentsmehrheit angewiesen sein. Denn die Kontrollbefugnisse sind der parlamentarischen Opposition nicht nur in ihrem eigenen Interesse, sondern in erster Linie im Interesse des demokratischen, gewaltengegliederten Staates in die Hand gegeben. Der Grundsatz der Gewaltenteilung im parlamentarischen Regierungssystem gewährleistet daher die praktische Ausübbarkeit der parlamentarischen Kontrolle gerade auch durch die parlamentarische Opposition. Dass die Besetzung eines Ausschussvorsitzes als Kontrollrecht in diesem Sinne aufzufassen ist, ist nicht von vornherein ausgeschlossen.

Die Frage, ob eine Beeinträchtigung der vorgenannten Rechtspositionen vorliegend überhaupt und, wenn ja, unter welchen Voraussetzungen verfassungsrechtlich gerechtfertigt werden könnte, ist nicht ohne Weiteres zu beantworten.

AFD Brandner BVerfG hat entschieden

Natürlich kann man aus diesen Erwägungen noch nichts herauslesen. Aber Niederlage geht anders. Die Begründung der Ablehnung ist daher auch offen:

III. Die wegen des offenen Verfahrensausgangs zu treffende Interessenabwägung führt zur Ablehnung des Antrags.

  1. Erginge die einstweilige Anordnung nicht, hätte der Antrag aber letztlich Erfolg, wäre der Abgeordnete Brandner bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Hauptsacheverfahrens daran gehindert, das ihm rechtlich zustehende Amt des Ausschussvorsitzenden auszuüben. Zwar würde das Bundesverfassungsgericht den Beschluss nicht aufheben, da im Organstreitverfahren lediglich die Feststellung eines die Antragstellerin beeinträchtigenden Verfassungsverstoßes begehrt werden kann. Die Antragsgegner wären aber verpflichtet, dem Abgeordneten Brandner in diesem Fall die Wahrnehmung der Befugnisse eines Ausschussvorsitzenden wieder zu ermöglichen.

Allerdings ist Gegenstand des Verfahrens nicht die Rechtsposition eines einzelnen Abgeordneten, sondern die der Antragstellerin als Bundestagsfraktion. Vor diesem Hintergrund hat die Antragstellerin die Möglichkeit, ihre derzeitige Beeinträchtigung durch die Benennung eines anderen Kandidaten für den Vorsitz des Rechtsausschusses selbst zu verringern. Die Ausschussmitglieder der übrigen Fraktionen haben zugesagt, eine andere Person in dieser Position billigen zu wollen. Es besteht derzeit kein Grund, die Ernsthaftigkeit der von der Ausschussmehrheit abgegebenen Zusage in Frage zu stellen. Die Präsentation eines anderen Ausschussvorsitzenden durch die Antragstellerin würde deren Beeinträchtigung zwar nicht vollends beseitigen. Das Interesse der Fraktionen, nicht irgendwelche – den Mehrheitsfraktionen womöglich genehmere – Persönlichkeiten auf für sie wichtige Stellen zu positionieren, erscheint nachvollziehbar. Dass die Antragstellerin aber, wie sie selbst vorträgt, an der Erfüllung ihrer Oppositionsaufgaben vollständig gehindert wäre, trifft nicht zu.

  1. Würde die einstweilige Anordnung demgegenüber erlassen und erwiese sich der verfahrensgegenständliche Beschluss später als verfassungsgemäß, würde der Rechtsausschuss bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens weiterhin von einer Person geleitet, die das Vertrauen der Ausschussmehrheit offensichtlich nicht besitzt. Dies gefährdete die Arbeitsfähigkeit des Ausschusses. Zudem griffe der Eilbeschluss in das von Art. 40 Abs. 1 GG garantierte Selbstbestimmungsrecht des Bundestages ein, wozu das Bundesverfassungsgericht nur unter strengen Voraussetzungen im Eilverfahren befugt ist.

Die AFD soll also einen anderen Ausschussvorsitzenden benennen, und das Eilbedürfnis wäre weg. Eine intelligente und gute Erwägung des BVerfG. Dieser Auffassung schließe ich mich an.

Brandner und die AFD sollten sich selbstkritisch zeigen. Ich bin zwar auch der Meinung, dass es nicht um die Arbeit Brandners ging sondern um Generalabrechnung mit der AFD, aber da muss der der die Funktionalität der Parlamente sicherstellen will eben mit gutem Beispiel vorangehen. Wie seht ihr das?

 

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Allgemein

Alle Beiträge vom „Event“ 24 Std. 12 Gäste. Viele Themen. nun als Einzelvideos abrufbar.

Es hat ein wenig gedauert, aber jetzt sind endlich alle Videos zum großen Event vom 30.4. auf den 1.5. als einzelne Videos online. Niemand muss mehr alle 15 Stunden ansehen…

Eröffnet wurde unser Event mit einem Interview mit Olivier Karrer, dem Gründer von CEED International

 

Später führte ich mit Stephanie Franz Interviews über Schule während Corona und über Krisenvorsorge:

Viele Eltern sind wegen der Corona-Krise so in Verunsicherung geraten, dass sie sich Ideen und Aufklärung suchen. Wir haben darüber berichtet.

Auch Barbara Hammer meldete sich über Ihre Reise nach Berlin mit Elena zu Wort und über Ihre Erfahrungen als Pflegemama

Am 1.5. ging es dann mit dem großen Mega-Workshop Fehlern in Gutachten erkennen weiter, der jetzt Grundlage unseres neuen Konzeptes „eLearning“ ist:

https://www.youtube.com/watch?v=_l7EeeVBIeY&

Danach sprach ich mit Martin Heidingsfelder über Justizunrecht in Bayern. Der Fall D. ist, was das Unrecht und die Unfähigkeit der Justiz angeht, durchaus mit dem Fall Mollath zu vergleichen. Martin erzählt von seiner langen Erfahrung im Kampf ums Recht.

Über Anwaltsfehler und was sie diesbezüglich erlebt haben berichteten Joachim Weber und Christa Tepen. Selbst Anwälte, die Fehler einräumen, bezahlen den Schaden nicht freiwillig, da wird mit Mehrwertsteuer getrickst und mit Zustellungen, dass sich die Balken biegen:

Zum Eventabschluss erzählte mir Hors Weiberg, wie man Presse bekommt und wie man sich gegen Lügen von Jugendamt und falsche Unterlassungsklagen wehrt.

Insgesamt war es ein sehr spannender Event, den wir sicher wiederholen werden. Die durchaus sehr gute Zuschauerresonanz über 15 Stunden, die Diskussionen und Telefonmeldungen sind mir und uns Ansporn für eine Wiederholung.

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Familienrecht

Konkrete Nennung Kindswohlgefahr: Wichtige Entscheidungen im Sorgerecht

Es ist offensichtlich, und doch wird es oft falsch gemacht: Richter müssen, wenn sie das Sorgerecht entziehen wollen, eine Konkrete Nennung Kindswohlgefahr im Beschluss durchführen. Es reicht nicht aus, vage und nebulöse Ausführungen zu treffen. Das hat das Bundesverfassungsgericht verboten:

BVerfG 1 BvR 1178/14

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2014/11/rk20141119_1bvr117814.html

„Die angegriffenen Entscheidungen verfehlen die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Gefahrenfeststellung auch deshalb, weil sie zwar auf mögliche Defizite bei der Erziehungsfähigkeit des Beschwerdeführers eingehen, ohne dass sich daraus aber ergibt, von welcher Art, Schwere und Wahrscheinlichkeit die befürchteten Beeinträchtigungen des Kindes sind und weshalb diese Gefahren so gravierend sind, dass sie eine Fremdunterbringung legitimieren. Für die Fachgerichte ergibt sich aus Art. 6 Abs. 2 und 3 GG das Gebot, die dem Kind drohenden Schäden ihrer Art, Schwere und Eintrittswahrscheinlichkeit nach konkret zu benennen und sie vor dem Hintergrund des grundrechtlichen Schutzes vor der Trennung des Kindes von seinen Eltern zu bewerten. Die Fachgerichte werden dem regelmäßig nicht gerecht, wenn sie ihren Blick nur auf die Verhaltensweisen der Eltern lenken, ohne die sich daraus ergebenden schwerwiegenden Konsequenzen für die Kinder darzulegen.“

(Rn. 37)

BVerfG Entscheidungen zur Kindswohlgefahr müssen befolgt werden

Mit deutlichen Worten wird die konkrete Nennung der Kindswohlgefahr gefordert. Die Art, Schwere und Wahrscheinlichkeit der befürchteten Beeinträchtigungen des Kindes müssen klar genannt sein. Es reicht nicht aus, formelhaft zu schreiben dass Art, Schwere und Wahrscheinlichkeit der befürchteten Beeinträchtigung eine Inobhutnahme rechtfertigen. Es muss genannt sein welcher Bereich (seelisch, körperlich, psychisch) und welche Intensität in welchem Bereich (Entwicklung, Gesundheit, Bildung) zu erwarten ist oder schon vorliegt. Dabei muss sich das Gericht so umfangreich wie möglich äußern und möglichst viel aufführen an Argumenten. Es muss Beweisaufnahmen durchführen und eben besonders sorgfältig vorgehen und das im Beschluss, so heissen Urteile im FamFG Verfahren, auch benennen und begründen. Nur dann sind die verfassungsrechtlichen Grenzen eingehalten. Und diese sind für jeden Richter verbindlich und müssen – anders als OLG/BGH Entscheidungen – streng befolgt werden.

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Polizeigewalt

Der Tod des George Floyd durch Polizeifolter

Der Tod des George Floyd: Wir berichteten vor Kurzem ja bereits über Polizeigewalt durch Knien auf dem Hals. Der Tod des George Floyd durch Folter ist nun auf genau diese Weise eingetreten. In Minneapolis kniete sich ein Polizist auf den Hals des gefesselten George Floyd. Die Polizisten hatten erst einen Notarzt gerufen, als er nicht mehr ansprechbar war. Gegenüber den Behörden behaupete man, nicht zu wissen warum es zu den medizinischen Problemen kam, es gebe ja die Bodycam aufnahmen. Videoaufnahmen von Dritten beweisen aber, dass die weißen Polizisten trotz mehrfachter Beschwerden von George Floyd, dass er nicht atmen kann, dem nicht nachgehen und weiter auf seinem Hals knien. Auch Passanten dürften nicht einschreiten.

 

Der Tod des George Floyd kann auch in Deutschland passieren

Der Fall Silas Ulbrich hat medizinisch bewiesen, dass diese Behandlungen Folter darstellen und darüber hinaus das Risiko des Sterbens immanent ist. Wir fordern ein sofortiges Verbot dieser Polizeihandlung. Folter ist verboten, und auf einem Hals knien ist Folter.

Wie wir inzwischen erfahren haben, wurde schon das diesem Beitrag zugrundeliegende Video gesperrt und der Account suspendiert:

Polizeigewalt: Knie auf Hals ist Folter und versuchter Totschlag

Deutschland zensiert Beweise für Polizeigewalt wie im Fall George Floyd

In welcher Welt von Polizeigewalt leben wir, dass man lieber zensiert als abschafft, dass es zu solchen brutalen Folterhandlungen kommt.

Mit George Floyd ist nun wiederum ein Schwarzer ermordet worden. Nur in den Vereinigten Staaten. Aber das zensierte Video und Silas Erfahrungen zeigen, dass es jederzeit auch in Deutschland zu so einem Mord kommen kann. Der Fall Amad A. und die Neuigkeiten gestern beweisen, dass wir ein Rassismusproblem auch bei der Polizei in Deutschland haben und Menschen deshalb sterben. Nie wieder! Und dazu gehört auch nie wieder Polizeigewalt.

Weitere Quellen zum Thema:

https://www.insider.com/video-george-floyd-police-arrest-minnesota-2020-5

Polizisten jetzt gefeuert!

https://edition.cnn.com/2020/05/26/us/minneapolis-police-encounter-death-trnd/index.html

 

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Allgemein

Umfrage zur Elternzufriedenheit während der Corona-Krise-Schule

Bitte nehmt an der großen Elternumfrage auf Elternlobby.org teil: Wie zufrieden ward ihr als Eltern mit der Heimbeschulung während der Corona-Krise? Wir wollen die Daten sammeln und dann an die Kultusministerien weitergeben…

Elternlobby.org
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Amtshaftung, Zivilrecht, Strafrecht und mehr

Homeschooling in Germany is still forbidden

Homeschooling in Germany is still forbidden. While the most countries allow parents to educate their children, germany thinks parents are not able to. Public teachers are better than any parents, and homeschooling means social isolation. And then there was corona. We realized, that all these lies are not true. Government decided that parents have to educate at home. One day to another, without any preparation. Teacher were not able to support, neither willing nor technically approved. No skype, no zoom, no explanaitions, nothing at all. Just some copied papers with the same boring homework. Didnt they tell us not to educate children? And now we have to? We realized: Corona changed everything. From now on we are able. We realized we do it better than many uninterested parents.

But how to change the governments view on it? Parents opened different petitions so Bundestag and other Landtage are forced to decide about it. Until now parents are not allowed to because they dont understand what homeschooling means. Social distancing was the main reason to be against homeschooling. Thats why homeschooling is still forbidden in Germany. But corona crisis changed everything. Social distancing was the main govermental position. State governments and mrs. merkel decided so. So this argument isnt existing any more. Bad prepared schools without technical abilities, data security and uninterested teachers lead to bad teching experience at home – until parents took these chance to make it better. Its what parents do who makes this school world still working. Teachers are not able to regulary call their students. They dont work on online class platforms like moodle or google classroom. Parents were forced to be better teachers and took this chance. this is why we need changed regulations. What parents did needs right now to be a chance for all.