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UN Behindertenrechtskonvention als Chance bei Erziehungsunfähigkeit

Ist die UN Behindertenrechtskonvention als Chance bei psychologisch festgestellter Erziehungsunfähigkeit zu verstehen? Dieser Frage nähern wir uns in diesem Beitrag an. Er ist quasi ein Co-Product des Projects Petition EU des CEED und Activinews.

Doch worum genau geht es?

In familienpsychologischen Gutachten werden nicht selten Eltern als erziehungsunfähig dargestellt oder als beschränkt erziehungsfähig. Aufgrund dieser angeblich nicht vorhandenen Fähigkeiten werden dann Sorgerechtsentzüge begründet. Doch wenn ich psychologisch etwas nicht kann, darf man mir das vorwerfen? Ist nicht eher die UN Behindertenrechtskonvention eine Chance für betroffene Eltern?

Mein Video live von gestern Abend:

Schauen wir in den Text der CRPD in der deutschen Übersetzung an:

Erste Chance: Die Präambel der Behindertenrechtskonvention

e) in der Erkenntnis, dass das Verständnis von Behinderung sich ständig weiterentwickelt
und dass Behinderung aus der Wechsel wirkung zwischen Menschen mit Beeinträchtigungen
und einstellungs- und umweltbedingten Barrieren entsteht, die sie an der vollen, wirksamen
und gleich berechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern,

Diese Präambel ist deshalb so wichtig, weil bewusst und absichtlich eine Klausel gewählt wurde, die Weiterentwicklungen vorsieht. Die Definition des Begriffs Behinderung ist daher nach der Internationalen Situation wandelbar und anpassbar. Er ist nicht statisch. Die Anwendung dieses Begriffes auf Erziehungsfähigkeit ist daher grundsätzlich möglich.

Zweite Chance: Art. 1 der Behindertenrechtskonvention

Artikel 1 der Behindertenrechtskonvention lautet:

Artikel 1
Zweck
Zweck dieses Übereinkommens ist es, den vollen und gleichberechtigten Genuss aller Menschenrechte und Grundfreiheiten durch alle Menschen mit Behinderungen zu fördern,
zu schützen und zu gewährleisten und die Achtung der ihnen innewohnenden Würde zu fördern.

Zu den Menschen mit Behinderungen zählen Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit
verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können.

Für die Definition ist Absatz 2 relevant. Danach hat eine Behinderung ein Mensch, der

  • langfristig
  • körperlich, seelische, geistige und Sinnesbeeinträchtigung
  • hat
  • die in Wechselwirkung
  • mit Barrieren
  • an der vollen Teilnahe an der Gesellschaft hintern

Wenn also ein Kind länger als sechs Monate in Obhut genommen ist und ein Gutachten oder ein Jugendamtsvorwurf älter als 6 Monate ist, dann wäre dieses Tatbestandsmerkmal gegeben.

Seelische, geistige Beeinträchtigung dürfte bei der psychologischen Diagnostik einer angeblichen Erziehungsunfähigkeit vorliegen, man kann ja nicht für Kinder sorgen.

Daher „hat“ man diese Beeinträchtigung.

Eine Wechselwirkung liegt vor, im Konflikt mit Jugendamt, Nachbaren, Expartnern.

Diese sind auch Barrieren, also unüberwindliche Hürden.

Dadurch ist die Teilhabe am Leben als Familie, als Vater und Mutter gehindert. Die negativen Blicke des Nachbaren, wenn das Jugendamt da war, das Lästern des Ex, Freunde die sagen ich habs ja immer schon geahnt und ein Kind, das man nicht mehr regelmäßig sieht: Das sind klassische Beeinträchtigungen der Teilhabe, die auch andernorts Rollstuhlfahrer oder Psychiatrieinsassen erleben.

Meiner Meinung nach liegt daher nach Art. 1 in Verbindung mit der Präambel der CRPD (Behindertenrechtskonvention) eine Behinderung vor, wenn Gerichtlich, durch Sachverständige oder das Jugendamt diese Erziehungsunfähigkeit behaupet wird.

Risiko?

Achtung: Wer sich auf diese Argumentation einlässt, der muss die Erziehungsunfähigkeit nicht einräumen. Es reicht aus, auf die bestehenden Behauptungen zu verweisen und damit zu argumentieren, wenn dies stimmen würde, dann hätte dies die folgenden Folgen.

Dritte Chance: §1 SGB IX – auch bei drohender Behinderung

Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Menschen erhalten Leistungen nach diesem Buch und den für die Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen, um ihre Selbstbestimmung und ihre volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken. Dabei wird den besonderen Bedürfnissen von Frauen und Kindern mit Behinderungen und von Behinderung bedrohter Frauen und Kinder sowie Menschen mit seelischen Behinderungen oder von einer solchen Behinderung bedrohter Menschen Rechnung getragen.

Wichtig ist hier vorallem, dass Leistungen auch schon einsetzen, wenn diese Behinderung droht. Ihr könnt – das habe ich gestern in der Sendung noch anders gesagt – vor Entzug der Sorge schon loslegen.

Vierte Chance: Definition §2 SGB IX

Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Menschen erhalten Leistungen nach diesem Buch und den für die Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen, um ihre Selbstbestimmung und ihre volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken. Dabei wird den besonderen Bedürfnissen von Frauen und Kindern mit Behinderungen und von Behinderung bedrohter Frauen und Kinder sowie Menschen mit seelischen Behinderungen oder von einer solchen Behinderung bedrohter Menschen Rechnung getragen.

Diese Definition entspricht weitestgehend Art. 1 CRPD             

Fünfte Chance: §4 SGB IX

(4) Leistungen für Mütter und Väter mit Behinderungen werden gewährt, um diese bei der Versorgung und Betreuung ihrer Kinder zu unterstützen.                                                                                                                                                                                           .

Eltern haben also über das SGB VIII hinausgehend Ansprüche auf Versorgung und Betreuungsunterstützung. Anders als die SPFH wird hier konkret geholfen!

Sechste Chance: §78 SGB IX

(1) Zur selbstbestimmten und eigenständigen Bewältigung des Alltages einschließlich der Tagesstrukturierung werden Leistungen für Assistenz erbracht. Sie umfassen insbesondere Leistungen für die allgemeinen Erledigungen des Alltags wie die Haushaltsführung, die Gestaltung sozialer Beziehungen, die persönliche Lebensplanung, die Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben, die Freizeitgestaltung einschließlich sportlicher Aktivitäten sowie die Sicherstellung der Wirksamkeit der ärztlichen und ärztlich verordneten Leistungen. Sie beinhalten die Verständigung mit der Umwelt in diesen Bereichen.
(2) Die Leistungsberechtigten entscheiden auf der Grundlage des Teilhabeplans nach § 19 über die konkrete Gestaltung der Leistungen hinsichtlich Ablauf, Ort und Zeitpunkt der Inanspruchnahme. Die Leistungen umfassen

1.
die vollständige und teilweise Übernahme von Handlungen zur Alltagsbewältigung sowie die Begleitung der Leistungsberechtigten und
2.
die Befähigung der Leistungsberechtigten zu einer eigenständigen Alltagsbewältigung.

Die Leistungen nach Nummer 2 werden von Fachkräften als qualifizierte Assistenz erbracht. Sie umfassen insbesondere die Anleitungen und Übungen in den Bereichen nach Absatz 1 Satz 2.

(3) Die Leistungen für Assistenz nach Absatz 1 umfassen auch Leistungen an Mütter und Väter mit Behinderungen bei der Versorgung und Betreuung ihrer Kinder.
(4) Sind mit der Assistenz nach Absatz 1 notwendige Fahrkosten oder weitere Aufwendungen des Assistenzgebers, die nach den Besonderheiten des Einzelfalles notwendig sind, verbunden, werden diese als ergänzende Leistungen erbracht.
(5) Leistungsberechtigten Personen, die ein Ehrenamt ausüben, sind angemessene Aufwendungen für eine notwendige Unterstützung zu erstatten, soweit die Unterstützung nicht zumutbar unentgeltlich erbracht werden kann. Die notwendige Unterstützung soll hierbei vorrangig im Rahmen familiärer, freundschaftlicher, nachbarschaftlicher oder ähnlich persönlicher Beziehungen erbracht werden.
(6) Leistungen zur Erreichbarkeit einer Ansprechperson unabhängig von einer konkreten Inanspruchnahme werden erbracht, soweit dies nach den Besonderheiten des Einzelfalles erforderlich ist.
 
Diese Assistenzleistungen sind unabhängig vom Einfluss des Jugendamtes und weitreichender. Lest es Euch in Ruhe durch.

Vorteile und UN Behindertenrechtskonvention als Chance

Wenn Ihr über die Behindertenbehörde (Bayern das Zentrum Bayern für Familie und Soziales, NRW kommunalisiert, Übersicht hier), seid Ihr unabhängiger vom Jugendamt und dem Familiengericht. Die Behörden müssen Euch schon bei drohender Inobhutnahme fördern (Ausnahme natürlich bei vorsätzlicher Gewalt gegen ein Kind, Missbrauch o.ä.), unabhängig vom Jugendamt, aus einem anderen Finanzsäckel und nach Regeln, die nicht nur das abstrakte Kindswohl sondern insbesondere auch die Familie und die Betroffenenförderung in den Vordergrund stellt. Ihr verliert also nichts, einen Grad der Behinderung für eine behauptete oder bestätigte Erziehungsunfähigkeit zu beantragen.

Im Besten Fall gibt es Förderung einer Rückführung, neue Möglichkeiten der Unterstützung oder ein Gegengutachten.

Im schlimmsten Fall ändert sich nichts.

Ich hoffe, ich habe Euch überzeugt. Der Artikel wird laufend erweitert werden. UN Behindertenrechtskonvention als Chance? Das ist mehr als nur einen Versuch wert!

Die Playlist zum Project Petition EU erhaltet Ihr hier:

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Eklat: Geht Deutschland gegen türkischstämmige Deutsche vor?

Uns erreichen, auch über den Kartalstiftungsverein, beunruhigende Informationen: Geht Deutschland gegen türkischstämmige Deutsche vor? Im Schatten der „Black Lives Matter“ Bewegung ein besorgniserregender Vorgang gegenüber in Deutschland aufgewachsenen Menschen und teils unter Verkennung der Rechtslage.

Wenn sich auch türkischstämmige Menschen um einen neuen oder ersten deutschen Personalausweis bemühen, werden diese auf die Türkei und angeblich behauptetes Wahlverhalten dort thematisiert. Den Bürgerbüro- und Passwesenmitarbeiter geht es schlicht nichts an, ob man im Ausland wahlberechtigt ist und wählt, und schon gar nicht wen.

Hier scheinen Vorurteile zu Tage zu treten, die es nicht geben dürfte.

Türkischstämmige Deutsche beunruhigt

Doch verständlicherweise sind die Betroffenen beunruhigt. Wie reagiere ich? Will mich Deutschland loswerden? Wie ist die Rechtslage? Wir versuchen Euch aufzuklären.

In den letzten Jahren hatte sich das Thema doppelte Staatsbürgerschaft mehrfach geändert. Vom „nein“ und der Optionspflicht (ein „auch“ deutsches Kind muss sich bis zum 23. Lebensjahr entscheiden) hin zum nunmehrigen Optionsmodell, das die Optionspflicht nur vorsieht, wenn ein Kind keine deutsche Staatsbürgerschaft nach dem Abstammungspflicht („ius sanguinis“) oder dem optionalen ius soli („Geburtsortsprinzip“) zusteht.

Wir beantworten die wichtigsten Fragen, türkischstämmige Deutsche zu beruhigen:

Darf man die deutsche und die türkische gleichzeitig Staatsbürgerschaft haben als türkischstämmiger Deutscher?

Ja.

Beide Staatsbürgerschaften darf derjenige haben, der mit der Geburt sowohl die deutsche Staatsbürgerschaft nach dem Geburtsortsprinzip („ius soli“) erworben hat und gleichzeitig die ausländische (hier türkische) Staatsbürgerschaft.

Wer diese Voraussetzungen nicht erfüllt, der muss sich entscheiden, welche Staatsbürgerschaft er behalten möchte und dies gegenüber den deutschen Behörden nach Vollendung des 21. Lebensjahres und spätestens vor dem 23. Geburtstag benennen und belegen, dass die ausländische Staatsbürgerschaft aufgegeben wurde und die alleinige Deutsche angestrebt ist.

Wie sieht es aus für die Deutsch-Türken aus, die die türkische Staatsbürgerschaft vor 01.01.2000 erworben haben aus?

Für diese türkischstämmigen Deutschen galt eine Übergangsregelung des §40b StAG

Ein Ausländer, der am 1. Januar 2000 rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist auf Antrag einzubürgern, wenn bei seiner Geburt die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 vorgelegen haben und weiter vorliegen. Der Antrag kann bis zum 31. Dezember 2000 gestellt werden.

Die Einbürgerungsfristen waren also abgekürzt. Die Optionspflicht läuft dann nach den normalen Regeln, die ich im nächsten Punkt beschreibe.

Wie sieht es aus für die, die die türkische Staatsbürgerschaft nach 01.01.2000 erworben haben aus?

Die aktuelle Rechtslage, §29 Staatsangehörigkeitsgesetz Deutschland, ist folgende, die Optionspflicht gilt hier nicht unten diesen Voraussetzungen:
 
(1) Optionspflichtig ist, wer

1. die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 oder § 40b erworben hat,

2. nicht nach Absatz 1a im Inland aufgewachsen ist,
3. eine andere ausländische Staatsangehörigkeit als die eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz besitzt und
4. innerhalb eines Jahres nach Vollendung seines 21. Lebensjahres einen Hinweis nach Absatz 5 Satz 5 über seine Erklärungspflicht erhalten hat.

Der Optionspflichtige hat nach Vollendung des 21. Lebensjahres zu erklären, ob er die deutsche oder die ausländische Staatsangehörigkeit behalten will. Die Erklärung bedarf der Schriftform.

(1a) Ein Deutscher nach Absatz 1 ist im Inland aufgewachsen, wenn er bis zur Vollendung seines 21. Lebensjahres

1. sich acht Jahre gewöhnlich im Inland aufgehalten hat,
2. sechs Jahre im Inland eine Schule besucht hat oder
3. über einen im Inland erworbenen Schulabschluss oder eine im Inland abgeschlossene Berufsausbildung verfügt.

Als im Inland aufgewachsen nach Satz 1 gilt auch, wer im Einzelfall einen vergleichbar engen Bezug zu Deutschland hat und für den die Optionspflicht nach den Umständen des Falles eine besondere Härte bedeuten würde.

Es kommt ausschließlich darauf an, ob man die deutsche Staatsbürgerschaft von Geburt an erworben hat, also mindestens ein Elternteil auch die deutsche Staatsbürgerschaft bei der Geburt hatte, §4 Absatz 1 StAG.

(1) Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist zur Begründung der Abstammung nach den deutschen Gesetzen die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich, so bedarf es zur Geltendmachung des Erwerbs einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft; die Anerkennungserklärung muß abgegeben oder das Feststellungsverfahren muß eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat.

Das ist das klassische Abstammungsprinzip. Doch hat Absatz 3 eine wichtige Ausnahme für alle in Deutschland geborenen Kinder, deren Eltern keine deutsche Staatsbürgerschaft haben („ius soli“, Geburtsortsprinzip):

(3) Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil

1. seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und
2. ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzt.

Wenn also ein Kind von ausländischen Eltern ohne deutsche Staatsangehörigkeit, aber mit einer mindestens achtjährigen legalen Aufenthaltssituation, auf die Welt kommt, erwirbt es automatisch und unabhängig von sonstigen Aspekten die deutsche Staatsangehörigkeit, auch als Doppelstaatsangehörigkeit. Die Optionspflicht, sich zu entscheiden, gilt dann nicht mehr (s.o.)

Wenn die Eltern nach dem 1.1. trotz deutscher Staatsbürgerschaft im Ausland lebten und das Kind dort geboren wurde, erwirbt es nicht mehr die deutsche Staatsbürgerschaft.

Was sind die sogenannten Ius-soli-Deutsche?

Ius soli, also Geburtsortsprinzip-Deutsche sind solche im Sinne des §4 Abs. 3 StAG, also wenn beide Eltern Ausländer sind, aber seit mindestens 8 Jahren sich einer davon rechtmäßig in Deutschland überwiegend aufhält.

Optionspflicht für Deutsch-Türken?

Die Optionspflicht gilt daher für Deutsch-Türken nur noch dann, wenn man seit Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft keine insgesamt 8 Jahre in Deutschland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, also gelebt hat, oder 6 Jahre in Deutschland zur Schule ging oder einen Deutschen Schulabschluss vorweisen kann. Dann gilt die Optionspflicht gem. §29 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 1a StAG. Für alle Deutschen von Geburt an, gleich ob nach Abstammungs- oder Geburtsortsprinzip, gilt keine Optionspflicht (!).

Was muss ich den deutschen Behörden erzählen und was nicht, wenn ich die türkische Staatsbürgerschaft habe?

Grundsätzlich melden sich die Deutschen Behörden bei einer Person, die potentiell Optionspflichtig ist, nach dem 21. Geburtstag und vor dem 23. Geburtstag. Die Optionspflicht muss nur ausgeübt werden, wenn man von der Behörde angeschrieben wird. Man muss sich nicht selbst melden. Ohne dieses Anschreiben kann man die Optionspflicht auch nicht verfallen lassen (wer sich nicht entscheidet, verliert normal automatisch die deutsche Staatsbürgerschaft).

Hilfe, ich soll mein Nüfüs-Kayit-Örnegi (Stammbuchregistereintrag) vom türkischen Konsulaten abholen und dem Bürgeramt vorlegen. Worauf ist hier zu achten?

Hier ist erst einmal zu klären, warum das Bürgeramt diese Information benötigt. Für eine normale Personalausweisbeantragung bedarf es dieses Nüfüs-Kayit-Örnegi Auszuges nicht. Da die Staatsangehörigkeit im Personenstandsregister (Geburtsregister) nur Hinweiskraft i.S. §21 PStG hat, hat dieser Eintrag gem. §55 PStG keine Beweiskraft und ist daher rechtlich irrelevant. Eine entsprechende Auskunft ist daher unzulässig. Etwas anderes würde sich nur dann ergeben, wenn sich Fragen bei der staatsbürgerschaftlichen Bewertung ergeben. Für die Staatsbürgerschaftsklärung ist das Bürgeramt sowieso nicht zuständig.

Wie und woher kann ich mir eine Genehmigung holen, damit ich die deutsche und die türkische Staatsbürgerschaft haben kann? Und wann muss ich wo den Antrag stellen?

Eine Mehrstaatlichkeit ist in Deutschland nach wie vor möglich, auch jenseits der Optionspflicht. Zwar gilt der Grundsatz, dass nur eine Staatsbürgerschaft bestehen soll und beim Erwerb der deutschen idR die fremde abgegeben werden soll. Wer eine ausländische annimmt, verliert die deutsche, §§17, 25 StAG, 10 StAG. Wer die deutsche annimmt, die Ausländische.

Dies gilt aber nicht, wenn die anzunehmende Ausländische eine solche innerhalb der EU oder der Schweiz ist (oder wenn eine solche Person die deutsche annimmt).

Weiter gilt gem. §12 StAG eine Ausnahme, wenn es Schwierigkeiten gibt die ausländische Staatsbürgerschaft zu verlieren, wenn der fremde Staat das entlassen aus seiner Staatsbürgerschaft verhindert oder für eine ältere Person unangemessen lange dauern würde. Auch wenn man erhebliche wirtschaftliche und vermögenstechnische Nachteile erleiden würde, gilt dies.

Und als weitere Ausnahme kann man gem. §25 Absatz 2 StAG sich die Mehrstaatlichkeit in Deutschland genehmigen lässt.

Diese Genehmigung erhalten Sie beim Bundesverwaltungsamt.

Kann ich nach Ausübung der Optionspflicht wieder Türke werden?

Ja, aber dann tritt wiederum der Grundsatz in Kraft, dass man nur eine Staatsbürgerschaft erwerben kann und damit erst einmal die Deutsche wieder verlieren würde.

Warum die deutschen Behörden gerade jetzt so massiv auf die Klärung dieser Fragen drängen, obwohl dies jahrelang egal war, ist unklar. Ob hier im Hintergrund Bestrebungen bestehen, bestimmte Bevölkerungsgruppen (Leistungsempfänger SGB II) auszuschließen, ist spekulativ und nicht belegt.

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Mediation für Wir2020, Schiffmann und Pauling?

Schnapssidee gestern im Stream, und schon der passende Artikel Mediation für Wir2020, Schiffmann und Pauling?

Was ist eine Mediation?

Die Mediation ist eine Methode um Konflikte zwischen zwei oder mehreren Parteien zu lösen, zum Beispiel in der Familie, Wirtschafts- und der Arbeitswelt, bei Bau- und Immobilienprojekten oder in interkulturellen und sozialen Beziehungen, sowie mit Behörden und Ämter. Ein unabhängiger Mediator/-in unterstützt zerstrittene Parteien dabei, Lösungen selbst zu finden, von denen alle Beteiligten profitieren. Er schafft eine entspannte und konstruktive Gesprächsatmosphäre und zeigt Wege zur Konfliktbewältigung auf. Der/die Mediator/-in trifft keine Entscheidungen. Er/Sie hilft den Beteiligten, gemeinsam Lösungen zu suchen und zu finden. In den Gesprächen geht es um Einsicht und nicht darum, Recht zu bekommen. Bei einer Mediation gibt es nur Gewinner (Win-Win) und keine Verlierer. Wie genau das Ganze funktioniert, erkläre später genauer.

Warum Wir2020 eine Mediation braucht:

Selten verlaufen Trennungen, bei Parteien, Firmen oder Vereine, wie bei Wir2020 konfliktfrei ab. Ehemalige Partner sind verletzt, fühlen sich unverstanden, belogen, betrogen oder unfair behandelt. Häufig können sie miteinander nicht mehr reden, kommunizieren über Rechtsanwälte, über diverse Social Media Kanäle und Auseinandersetzungen enden zu oft vor dem Richter.

Die unabhängigen Mediatoren/-innen möchten den beteiligten Menschen dabei helfen, wieder miteinander ins Gespräch zu kommen und Konflikte zu lösen oder zu reduzieren. Zumindest lässt sich meisten wieder die Kommunikationsebene wieder herstellen. Lässt sich eine Trennung, wie bei Wir2020 nicht vermeiden, so unterstützen die Mediatoren/-innen die Beteiligten, die Trennung so einvernehmlich und konfliktfrei wie möglich zu gestalten.

Vorteile einer Mediation für Wir2020:

  • Eine Mediation ist vertraulich, Wir2020 würden den Medien kein Futter mehr geben und sich dadurch nicht mehr zerfleischen lassen
  • Eine Win-Win-Situation wird im besten Falle erziehlt, und zwar für alle Beteiligten, dadurch gibt es keine Verlierer.
  • Man überlässt keinem Dritten die Entscheidung (bsp. Richter), sondern kann eigenverantwortlich die Lösungen herbei führen.
  • Das Verfahren ist kürzer und kostengünstiger als ein Gerichtsverfahren

Ob die Beteiligten von Wir2020 der Mediation eine Chance geben würden, wird sich zeigen. Sinnvoll wäre das auf alle Fälle.

Gerade die große Politik bewies, welche Wunder Mediation bewirken kann. Mehr dazu in meinem Buch Mediation im Familienrecht:

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Politik und News

Schwindelbodo beim Lügen überführt – Wo ist die Transparenz?

Nun hat sich also Bodo Schiffmann für WIR2020 geäußert. Er habe, so sein Video gestern, erst am 13.07. von den einstweiligen Verfügungen erfahren.

Unten spricht er von einer eV („heute“), oben benennt er zwei Aktenzeichen…

Das ist falsch und schlicht gelogen. Hier sind die geschwärzten Zustellnachweise:

Es ist also nicht richtig, dass die Zustellungen gestern, am 13.07.2020 erfolgt sind. Das haben zwei Gerichtsvollzieher mit ihrer Unterschrift bestätigt.

Die erste Zustellung, betreffend das erste eA Verfahren, erfolgte am 06.07. 12.10 Uhr an die Partei. die zweite am 11.7. 11.15 Uhr an Dr. Schiffmann. Wieso Schwindelbodo es für nötig sieht, unter seinem Video zu behaupten er habe das erst am 13.7. erhalten –

ist die Motivlage klar: Sich in bewährter Schwindelmanier aus der Verantwortung stehlen. Activinews ist bemüht, weitere Informationen für Euch zu erhalten. Stay tuned.

Transparenz sucht man – ausser in den Imagevideos der Partei – leider vergeblich.

Ich habe nunmehr folgende Presseanfrage gestellt an die Partei, mal sehen ob diese beantwortet wird:

Sehr geehrte Damen und Herren,sehr geehrter Herr K,
Dr. Schiffmann äußert sich gestern im Video, dass er am 13.7. eine einstweilige Verfühgung erhalten habe. Diese Information ist falsch, wie Ihnen ja bekannt ist. Die gegen die Partei gerichtete wurde am 6.7. zugestellt, die gegen Schiffmann am 11.7.
Wie steht nun die Partei dazu, dass Dr. Schiffmann hier die Öffentlichkeit mit unrichtigen Fakten bedient? Die Partei steht ja auch für Transparenz, wie sich aus dem letzten Imagevideo zu sehen ist. Wie steht dies im Zusammenhang mit bewussten Fehlinformationen der Öffentlichkeit durch ein Mitglied des Parteivorstandes?
Warum wird das Zustelldatum auf den 13.7. durch Schiffmann verlegt und die Zustellung vom 6.7. verschwiegen?
Fanden seit dem 6.7. Parteihandlungen (Parteitage, Vorstandssitzungen, Vorstandsentscheidungen) statt, und wenn ja welche?
Wir wegen der Verstöße gegen die Transparenz gegen Dr. Schiffmann mit Mitteln der Parteiordnung vorgegangen, wenn nein warum nicht?

Ich bedanke mich für die kurzfristige Beantwortung dieser Fragen

Michael Langhans, Activinews.tv

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Familienrecht

Familienpsychologische Gutachten ja oder nein, Kritik

Das familienpsychologische Gutachten ist nach wie vor die kontroverseste Materie im Familienrecht. Erst heute las ich von einem sogenannten (promovierten) Sachverständigen, dass es ja egal sei ob der Sachverhalt richtig widergegeben ist oder nicht. Diese Arroganz, so nach dem Motto „egal wieviele Fehler ich gemacht habe, das Ergebnis ist auf jeden Fall richtig“, führt nicht nur dazu, dass man sich ärgert, sondern eben auch dazu, dass Gutachten in der Bevölkerung einen immer schlechteren Ruf geniessen. Deshalb möchte ich mich heute nochmal mit der altbekannten Frage Familienpsychologische Gutachten ja oder nein auseinandersetzen. Denn oftmals enden eben Verfahren in diesem und damit nicht gut.

Familienpsychologische Gutachten ja oder nein – Die Statistik

Leitner spricht von 75% mangelhaften Gutachten (3/4). Als Entscheidungshilfe, so Werner Leitner, sind diese nicht geeignet.

Ursula Gresser und Benedikt Jordan kommen zu dem Ergebnis, dass „oft“ das Gericht die Tendenz, also das erwartete Ergebnis des Gutachtens, vorgeben.

Das sind sicherlich keine guten Voraussetzungen, um in das Institut familienpsychologisches Gutachten vertrauen zu haben. Man würde daher alleine aus diesen Fakten zu dem Ergebnis kommen, dass man kein familienpsychologisches Gutachten mitmachen sollte.

Wann ein familienpsychologisches Gutachten der richtige Weg ist

Es gibt durchaus Konstellationen, in denen ein Gutachten der richtige Weg ist. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Sachverhalt per se geklärt ist, also nicht viele ungeklärte Behauptungen im Raum stehen, wenn Defizite beim Kind allseits anerkannt sind und wenn Eltern miteinander streiten. In diesen Fällen ist ein Gutachten oft der schnellste Weg, eine Entscheidung pro Elternteil herbeizuführen. Ob diese Entscheidung freilich immer positiv ist, ist eine andere Sache. Niemand kann ein positives Ergebnis garantieren, schon gar nicht wenn zwei Eltern gegeneinander arbeiten. Wer aber ein Ergebnis nicht mit einer gewissen Sicherheit vorhersagen kann, sollte auch nicht zu diesem Gutachtensmittel raten.

Wenn man ein Gutachten machen möchte oder aufgrund von unstreitigen Verfehlungen in der Vergangenheit oder einem Bestandskräftigen Gutachten nicht um ein solches vorbei kommt, sollte man zumindest bei der Gutachter Auswahl Einfluss nehmen. Benennt einen Gutachter, dem ihr vertraut, einen Gutachter, der euren sozialen und ethischen Hintergrund kennt und beachten kann, einen Gutachter, der Videoaufnahmen der Exploration zustimmt.

Damit wird eine Überprüfung des Gutachtens erleichtert. Ein guter Richter sollte nichts gegen Überprüfung haben. Auch bei der Wahl des Gutachters gilt dies. Denn ein Gutachter, mit dem ihr zusammenarbeitet, wird dem Gericht die Beweisfrage beantworten. Ein Gutachten nach Aktenlage hingegen erfüllt diese Kriterien nicht.

Wann ein familienpsychologisches Gutachten vermieden werden sollte

Wenn das Verfahren auf bloßen, unbewiesenen Behauptungen basiert. Dann muss nämlich erst einmal geklärt werden, was der Sachverhalt ist (die sogenannten Anknüpfungstatsachen). Ohne diese Klärung ist ein Gutachten schlicht unverwertbar.

Wenn das Verfahren auf Förderbedarf und Behinderung beruht: Dann sind oftmals eher medizinische Aspekte relevant und weniger psychologische. Hier sollte man sich ggf. von einem spezialisten Beraten lassen. Richter neigen dazu, alles zu ihrem Psychologen zu geben, auch Fälle, die unter das PsychThG fallen und daher nur von einem Psychiater oder Psychologischen Psychotherapeuten betreut werden können.

Wie schon oben gesagt: Ein Gutachten sollte wohl überlegt werden. Fakt ist: Ein Gutachten zu vermeiden ist einfach, ein negatives aus der Welt zu schaffen ist hingegen unendlich schwer.

Wie bekomme ich nun den richtigen Rat:

Nun, fragt einfach Euren Rechtsberater, Anwalt o.ä., was für und was gegen ein Gutachten spricht. Wer nur eine Seite argumentativ abdecken kann, ist kein guter Berater. Ihm oder ihr fehlt der Überblick. Es spricht zwar sehr viel dafür, oft kein Gutachten zu machen, aber manchmal eben kommt man nicht drum herum. Eine sorgfältige Auswertung der Akte ist hier vonnöten.

Was heisst nicht am Gutachten teilnehmen?

Nicht am familienpsychologischen Gutachten teilnehmen heisst nicht, dass es kein Gutachten gibt. Das Gericht muss dann in der Regel ein sogenanntes Gutachten nach Aktenlage beauftragen, d.h. der Sachverständige wertet die Akte aus. Wenn dort nur Lügen drinstehen, wird es schnell klar, was das Gutachten ergeben wird. Daher muss man in einem solchen Fall dafür sorgen, dass viele Beweismittel in die Akte kommen, nicht nur Beweisanträge, am Besten Gutachten, Beratungsbescheinigungen, Therapienachweise, Schulanmeldung, Zeugenaussagen im Wortlaut usw. – was genau hängt von Eurem konkreten Fall ab.

Das Gericht wird dann versuchen, Euch zu hören in der Anhörung. Dort könnt Ihr die Aussagen verweigern, solange der Sachverständige im Saal ist. Das Gericht muss dann den Sachverständigen entlassen. Dieser kann ggf. später den Vermerk des Gerichts begutachten, aber nicht Eure Reaktionen. Euch zu zwingen vor dem Gutachter auszusagen, wäre ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör und ist daher unzulässig. Zumindest die Oberlandesgerichte akzeptieren diese Regelung, wichtig ist nur darauf hinzuweisen, dass man nur etwas sagt wenn der Gutachter nicht im Raum ist. Ich empfehle, dass sollte sich das Gericht versteifen, ihr nichts sagt und nur ein Dritter, z.B. der Anwalt die Fragen beantwortet.

Nichtteile und Drei-Säulen-Theorie

Ein familienpsychologisches Gutachten basiert auf den drei Säulen Exploration (Untersuchung, Tests, Gespräche) Eltern, Exploration Kind und Mutter-Vater-Kind Interaktion. Wenn Ihr Euch einem Gutachten verweigert, fallen 2 der 3 Säulen weg. Wenn sich das Kind auch noch verweigert (besorgt dem Kind einen eigenen Anwalt, der es richtig aufklärt!), dann fallen 3 von 3 Gutachtensbausteine weg und es verbleibt allenfalls ein wenig Kaffeesatzleserei. Wissenschaftlich ist das jedenfalls nicht.

Sich auf Gutachten vorbereiten

Wenn ihr, egal aus welchem Grund, ein Gutachten machen wollt, empfehle ich Euch dringend Euch vorzubereiten. Besucht einen Pädagogen oder Psychologen, der Euch Alternativreaktionen beibringt, wenn Zb. der Vorwurf Überforderung und Gewalt lautet. Solche eine Fortbildung ist kein Schuldeingeständnis. Fürchtet es also nicht, man kann immer dazulernen und sich verbessern. Für einen Psychologen, der euch eine handvoll Stunden sieht, wird es aber sehr schwer, gegen Euch zu schreiben, wenn Ihr mehrere Wochen pädagogisch oder psychologisch begleitet werdet. Es ist ein psychologisches und tatsächliches Argument.

Was wenn familienpsychologische Gutachten negativ sind?

Dann könnt Ihr erstmal mein Buch „Fehler in Gutachten erkennen“ zu diesen Problemen in familienpsychologischen Gutachten kaufen und anwenden.

Fehler in familienpsychologischen Gutachten

Natürlich kann man auch eine methodenkritische Stellungnahme bei Leitner oder Müller-Hahn in Auftrag geben oder eine kritische Gutachtensrezension, die vorallem rechtliche und tatsächliche Fehler eines familienpsychologischen Gutachtens eines Diplom Psychologen und Sachverständigen herausarbeitet.

Natürlich gibt es auch noch die Reihe Fehler in Gutachten erkennen auf YouTube oder den drei Stunden Vortrag. Schaut Euch einfach um!

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Amtshaftung, Zivilrecht, Strafrecht und mehr

Sachverständige verklagen: Darum ist Amtshaftung die Antwort

Immer wieder lese ich von Eltern, die verzweifelt sind, weil aufgrund eines schlechten Gutachtens Kinder in Obhut genommen wurden. Dabei muss man nicht verzagen, die Antwort ist so einfach. Sachverständige verklagen. Amtshaftung anwenden. Unrecht beseitigen.

Es ist für viele Eltern ein schwerer Schlag. Man vertraut auf die Beratung der eigenen Anwälte, die da sagen „du hast vor einem Gutachten doch nichts zu befürchten, einfach machen, dann kommt das Kind zurück.“ Vergessen zu erwähnen wird, dass dies ab und an auch richtig ist. Oft aber sind die Sachverständigengutachten von Psychologen und Psychiatern im familiengerichtlichen Verfahren so falsch, dass nur ein Gegengutachten oder eine langwierige Beweisaufnahme noch das Verfahren auf den Kopf stellen kann. Das wird oft unterlassen und ist einer der häufigen Fehler in Familiengerichtlichen Verfahren.

Sachverständige verklagen als Antwort

Was also tun, die Sorge ist weg, das Gutachten zementiert und neue Sorgerechtsverfahren somit in weiter Ferne?

Amtshaftung ist die Antwort. Sachverständige verklagen ist aus vielerlei Gründen, die ich in diesem Beitrag zeigen möchte, der einzige und auch mittelfristig effizienteste Weg, die Kinder zurückzugewinnen. Warum?

Mit einer solchen Amtshaftungsklage gegen den Gutachter und familienpsychologischen Sachverständigen

  • erreicht man eine Prüfung des Ausgangsgutachtens durch das Landgericht
  • wird der Sachverhalt aufgearbeitet und eine verweigerte Beweisaufnahme des FamG durchgeführt
  • wird die Verwendung von ungeprüften Anknüpfungstatsachen durch das Familiengericht offenbart
  • wird der Fokus auf die wissenschaftlichen Probleme des Sachverständigen geworfen
  • erfolgt eine Prüfung der Einhaltung der Gutachtenstandards
  • erfolgt eine Prüfung der Kompetenzen des Sachverständigen
  • erfolgt die Prüfung durch einen Landgerichtsrichter, der wenig Kontakt mit dem Familiengericht hat oder keinen

Nachteile einer Klage

Die Nachteile sind

  • sie unterliegt dem Anwaltszwang
  • die Kosten sind oft hoch, weil die Streitwerte hoch sind
  • Kostenrisiko
  • die Versicherung des Sachverständigen wird nach Erfolg von Euch auf Verschwiegenheit pochen
  • Deutsche Richter mögen keinen hohen Schadensersatz

Wichtige Punkte

Am wichtigsten sind aber meiner Meinung nach folgende Faktoren:

  • mit jedem gewonnen Verfahren werden Schwarze Psychologenschafe ausgesiebt
  • Hohe Streitwerte führen zu einer abschreckenden Wirkung auf Sachverständige
  • Naturalrestitution durch Rückgabe der Kinder (umstritten, m.E. aber möglich!)
  • Jedes gewonnene Verfahren bringt den Staat in Zugzwang, etwas zu ändern

Ich weiss, dass in solchen Verfahren oft 300.000 € oder mehr gewonnen werden können. Wer eine Rechtsschutzversicherung hat, der hat das Glück, dass eine solche Klage ohne ein Risiko führ ihn ist.

Die Bücher, um Sachverständige zu verklagen

Worauf es bei einer Amtshaftungsklage ankommt, habe ich in diesen Büchern für Euch und Eure Anwälte geschrieben:

Leseprobe findet Ihr hier https://www.epubli.de/preview/95788

 

Die Amtshaftungsklage

Sammelband, in jedem Buchhandel erhältlich, besteht aus den unterigen beiden Teilbänden

ISBN 9783750286245 30 €

 

Die Amtshaftungsklage – Der Anspruch

Teilband 1, auf Amazon erhältlich

ISBN  979-8608583810

 

Die Amtshaftungsklage – Die Amtspflichten

Teilband 2, auf Amazon erhältlich

ISBN  979-8608782398

Videoreihe zur Amtshaftungsklage, um Sachverständige zu verklagen

Selbstverständlich möchte ich Euch auch noch auf meine Videoreihe hinweisen, die die meisten Probleme, die man zur Amtshaftungsklage wissen muss, aufgreift und anspricht.

Natürlich findet Ihr auch noch einige Infos auf dem Amtshaftungswiki:

http://wiki.amtshaftung.org/index.php?title=Main_Page