Ein Fehler, der am Familiengericht immer wieder erfolgt: Eine förmliche Beweisaufnahme findet NICHT statt. Was das Jugendamt behauptet, ist vielerorts Gesetz und wird nicht hinterfragt. Dabei berät das Jugendamt nur das Familiengericht, ansonsten gelten die Regeln des FamFG-Verfahrens. Dabei wird oft § 30 FamFG „übersehen“ oder ignoriert:
§ 30 Förmliche Beweisaufnahme
(1) Das Gericht entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob es die entscheidungserheblichen Tatsachen durch eine förmliche Beweisaufnahme entsprechend der Zivilprozessordnung feststellt.(2) Eine förmliche Beweisaufnahme hat stattzufinden, wenn es in diesem Gesetz vorgesehen ist.(3) Eine förmliche Beweisaufnahme über die Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung soll stattfinden, wenn das Gericht seine Entscheidung maßgeblich auf die Feststellung dieser Tatsache stützen will und die Richtigkeit von einem Beteiligten ausdrücklich bestritten wird.(4) Den Beteiligten ist Gelegenheit zu geben, zum Ergebnis einer förmlichen Beweisaufnahme Stellung zu nehmen, soweit dies zur Aufklärung des Sachverhalts oder zur Gewährung rechtlichen Gehörs erforderlich ist.
Die meisten Fälle betreffen dabei den Absatz 3:
(3) Eine förmliche Beweisaufnahme über die Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung soll stattfinden, wenn das Gericht seine Entscheidung maßgeblich auf die Feststellung dieser Tatsache stützen will und die Richtigkeit von einem Beteiligten ausdrücklich bestritten wird.
Eine Behauptung muss vom Richter also nur dann formell geprüft werden, wenn dies maßgeblich bestitten wird.
Dabei reicht der Satz aus: „Ich bestreite, xxx getan zu haben“ oder „Ich bestreite, mein Kind geschlagen zu haben“.
Dann kommt es darauf an, dass das Gericht seine Entscheidung hierauf stützt. In der Regel stützt das Gericht Entscheidungen auf Kindswohlgefährdungen.
Diese sind aber eben richterliche Beweiswürdigungen, dass eine Handlung (hier im Beispiel schlagen) dazu führt, dass eine Kindswohlgefährdung vorliegt. Nicht jede Handlung ist nämlich eine Kindswohlgefahr (vgl. ASD Handbuch, Fußnote 8). Also muss, wenn Ihr schriftlich oder zu Protokoll bestritten habt, das Gericht Beweis förmlich erheben. Dieses „soll“ reduziert sich dann meist auf Null und wird ein „muss“. Viele Richter versuchen sich da hinauszureden und argumentieren, dass ja ein Gutachten erhoben werden soll oder wurde. Dies ersetzt aber nicht diese förmliche Beweisaufnahme.
Beharrt darauf, stellt Anträge und legt schriftliche Zeugenaussagen vor. Bestreitet vorallem beweisbar und schriftlich.
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Mehr relevante Ausführungen auch in Wichtige Entscheidungen im Sorgerecht, dem Ratgeber Familienrecht für den Alltag, mit relevanten Entscheidungen.