Diese Frage beschäftige jemanden gestern auf Facebook: Darf der Gutachtensauftrag auch durch Dritte erfüllt werden? Darf der Gutachter an jemand anderen die Gutachtensbearbeitung abgeben? Darf er teile wie die Exploration oder die Interaktionsbeobachtung durch Dritte durchführen lassen oder die Testauswertung?
Er darf es nicht
Die kurze Antwort ist: NEIN.
Das Gericht bestimmt einen Gutachter, dessen Kompetenz es geprüft hat. Das zumindest ist die Theorie. Und deshalb kann diese Kompetenz nicht durch einen Dritten ausgeübt werden. Weder entscheidet ein Leiter einer Klinik oder einer Gesellschaft wer ein Gutachten konkret ausübt noch ein Gutachter.
§407a ZPO regelt die Durchführung durch den Sachverständigen
Dies ist auch gesetzlich so vorgesehen:
§ 407a ZPO lautet:
(3) 1 Der Sachverständige ist nicht befugt, den Auftrag auf einen anderen zu übertragen. 2 Soweit er sich der Mitarbeit einer anderen Person bedient, hat er diese namhaft zu machen und den Umfang ihrer Tätigkeit anzugeben, falls es sich nicht um Hilfsdienste von untergeordneter Bedeutung handelt.
DeJure
Hiervon gibt es nur wenige Ausnahmen. Wenn eine Tätigkeit nicht vollständig vom Gutachter zuende geführt werden kann, muss er das Gericht um einen Ergänzungsbeschluss bitten.
Hilfsarbeiten sind erlaubt
Er darf untergeordnete Hilfsarbeiten (Empfang, Termine koordinieren, von Diktat schreiben, Akten kopieren) durch Hilfskräfte ausführen lassen. Soweit eine Mitarbeit durch Dritte erfolgt, ist dies namentlich kenntlich zu machen. Dabei darf aber niemals „die Eigenverantwortlichkeit des Gutachters in Frage gestellt werden“ (Zöller-Greger, Rn. 2 zu §407a ZPO).
Daher sind nur folgende Tätigkeiten von Gehilfen zulässig, die unterstützend sind wie einzelne Laboruntersuchungen, technische Befunde usw., solange dies unter Aufsicht und Weisung des Gutachters erfolgt (vgl. Zöller-Greger, Rn. 1a zu §404 ZPO). Die wissenschaftliche Auswertung und Beschlussfassung erfolgt hingegen durch den Gutachter.
Um es auf einen einfachen Nenner zu bringen: Außer Kaffeekochen muss der Gutachter alles selbst erledigen.
Ergebnis, wenn Gutachter auf Dritte deligiert
Was passiert, wenn hiergegen verstoßen wird?
Dann ist das Gutachten unverwertbar.