Einer Inobhutnahme Jugendamt widersprechen wird von vielen Anwälten und Betroffenen versäumt. Dabei ist es recht einfach. Die eigentliche Inobhutnahme, also ohne richterlichen Beschluss, ist ein Verwaltungshandeln nach SGB VIII. Die Regelungen hierzu sind in §8a SGB VIII niedergelegt.
Einen weit besseren und aktuelleren Artikel zur Inobhutnahme ohne richterlichen Beschluss findet Ihr auf dem neuen Familienrechtsblog:
Widerspruch ist in §42 SGB VIII geregelt
§42 SGB VIII hat hier insbesondere neben weiteren Voraussetzungen das Widerspruchsrecht geregelt. Bei Widerspruch muss das Kind herausgegeben werden, es sei denn eine Gefahr besteht fort.
Viele Eltern lassen sich zu einer Zustimmung überreden. Auch dann ist noch nicht das Ende aller Tage erreicht: Man kann eine Zustimmung jederzeit widerrufen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn nur ein Elternteil die Zustimmung widerruft.
Verwaltungsklage gegen Inobhutnahme
Jedenfalls muss das Jugendamt dann, wenn einer Inobhutnahme widersprochen wurde, das ganze Verfahren ans Familiengericht zur Klärung abgeben. Und in dieser Zeitspanne ist Eure Chance, über eine Eilentscheidung des Verwaltungsgerichtes insbesondere bei formellen Mängeln eine Herausgabe des Kindes zu fordern und zu erreichen.
Schutzschrift nicht vergessen
Diese sollte natürlich nur mit einer Schutzschrift an das Familiengericht einhergehen, um eine einstweilige Anordnung ohne Eure Mitwirkung zu verhindern.
In beiden Schriftsätzen würde ich zudem Problemlösungen anbieten, um eine Inobhutnahme als Ultima Ratio auszuschalten. Eigene Lösungen vorschlagen ist alleine deshalb wichtig, weil es das Gericht blockiert, zu sagen es gäbe keine anderen milderen Mittel. Und es macht deutlich, dass ihr mit dem Amt zusammenarbeitet.
Eigene Lösungen vorschlagen
Wie widersprechen?
Dabei ist widersprechen einfach. Schreibt einfach an das Jugendamt:
Wir widersprechen der Inobhutnahme
Activinews.tv
Dieses Schreiben sollten beide Eltern unterzeichnen und dann an das Jugendamt senden. Ich empfehle
- vorab per Fax senden oder per eMail eingescannt samt Unterschriften
- Original persönlich durch eine Vertrauensperson vorbeibringen beim Jugendamt
- in der Verwaltungsklage nochmals widersprechen
Wichtig! Nur eine eA Verwaltungsklage reicht nicht aus!
Ihr müsst der Inobhutnahme immer auch widersprechen, da sie ein Verwaltungsakt ist und damit die Widerspruchsfristen laufen!
2 Antworten auf „Inobhutnahme Jugendamt widersprechen“
Guter Artikel.
Das Jugendamt muss den Verwaltungsakt „Inobhutnahme“ den Erziehungsberechtigten ggü. per Bescheid mitteilen und die Möglichkeit diesem zu widersprechen belehren.
Aber was ist, wenn:
-man mündlich der ION widerspricht und der eigene RA das schriftlich bestätigt
-man keinen Bescheid schriftlich bekommt?
-eine Widerrufsbelehrung auch mündlich vom JA nicht erfolgt ist
Was ist dann mit welchen Fristen?
Die Fristen beginnen mit der Bekanntgabe, also mündlich. Aber eine unterlassene Rechtsfolgenbelehrung lässt die Frist nicht laufen, §58 VwVfG. Problem halt das nachzuweisen. Ich weiss, dass hier oft schlampig gearbeitet wird. Rechtlich muss ohne schriftlichen Bescheid sowieso das Amtsgericht angerufen werden. Insoweit empfiehlt sich immer eine Klage eA vor dem Verwaltungsgericht bis das AG angerufen wird.