Ein Gericht muss Ergänzungsgutachten einholen. Dies gilt immer dann, wenn nachträglich Feststellungen tatsächlicher Art getroffen wurden oder vorgetragen wurden, die verdeutlichen dass der Sachverständige und Gutachter von solchen unzutreffenden Tatsachen ausgegangen sein könnte.
Dies ist zwar eine Entscheidung, die schon etwas älter ist. Sie rührt auch aus dem Betreuungsrecht her.
BayObLG, Beschluss vom 07.10.1993, 3 Z BR 193/93, BtPrax 1994, 29 = FamRZ 1994, 318 = BayObLGR 1994, 13 = BtE 1992/93 161 (Ls) Zur Pflicht des Gerichts, ein Ergänzungsgutachten einzuholen, wenn nachträgliche Feststellungen ergeben, dass der Sachverständige möglicherweise von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen ist.
BayObLG vom 7.10.1993, 3 Z BR 193/93
Gleichwohl eine Entscheidung, die Sicher Eingang in „Wichtige Entscheidungen im Sorgerecht“ finden wird. Denn sie ist aktuell und bestätigt das, was ich immer predige: Gerichte müssen intensiv prüfen. Wenn sich aus der Akte ein Anhaltspunkt für falsche Tatsachen ergibt (vgl. BGH XII ZB 68/09 Rn. 42), dann ist das Gutachten meist eh unverwertbar. Das Gericht hat dann Zweifel eigenständig im Rahmen der Amtsermittlungspflicht zu beseitigen. Einfach nur wegducken klappt eben nicht. Das Gericht muss Ergänzungsgutachten einholen. Mehr gibt es dazu nicht zu sagen – seit 1993!