Kategorien
Amtshaftung, Zivilrecht, Strafrecht und mehr

LEGO gewinnt vor EuGH

Lego gewinnt vor EuGH. Dies ist ein harter Schlag für den freien Markt und neues Öl in das Feuer des Monopolverhaltens von LEGO. Zwar verbleibt es bei ausgelaufenen Patenten, doch eine Nichtigerklärung eines Geschmacksmusters ist unrichtig, hat der EuGH heute festgestellt.

LEGO Bausteinkrieg: Von Abmahnungen über Zollbeschlagnahme zum EuGH

Während in den letzten Wochen bereits Abmahnungen des Held der Steine und eine Zollaffäre des Kanals Johnnys World für den Klemmbauhersteller negativ waren, hat der EUGH nun überraschend einer Klage gegen eine Entscheidung der EUIPO Beschwerdekammer stattgegeben. Die Nichtigerklärung eines Geschmacksmusters ist falsch ergangen, wesentliche Punkte wurden nicht geklärt.

Aus den wesentlichen Gründen gemäß EuGH Pressemitteilung i.S. LEGO gegen EuIPO

Die wesentlichen Gründe:

„Das Gericht führt sodann aus, dass ein Geschmacksmuster für nichtig zu erklären ist, wenn alle Merkmale seiner Erscheinung ausschließlich durch die technische Funktion des Erzeugnisses, auf das es sich bezieht, bedingt sind, dass aber das fragliche Geschmacksmuster nicht für nichtig erklärt werden kann, wenn zumindest eines der Erscheinungsmerkmale des von einem angefochtenen Geschmacksmuster erfassten Erzeugnisses nicht ausschließlich durch die technische Funktion des Erzeugnisses bedingt ist. Der fragliche Baustein weist jedoch auf zwei Seiten der viernoppigen Reihe auf der Oberseite eine glatte Oberfläche auf, und dieses Merkmal gehört, wie das Gericht feststellt, nicht zu den von der Beschwerdekammer ermittelten Merkmalen, obwohl es sich um ein Erscheinungsmerkmal des Erzeugnisses handelt. Das Gericht fügt hinzu, dass es Sache des Antragstellers des Nichtigkeitsverfahrens ist, nachzuweisen, und Sache des EUIPO, festzustellen, dass alle Erscheinungsmerkmale des von dem angefochtenen Geschmacksmuster erfassten Erzeugnisses ausschließlich durch die technische Funktion dieses Erzeugnisses bedingt sind. Es gelangt zu dem Schluss, dass die Beschwerdekammer gegen die Bestimmungen der Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster verstoßen hat, da sie nicht alle Erscheinungsmerkmale des von dem angefochtenen Geschmacksmuster erfassten Erzeugnisses ermittelt und erst recht nicht festgestellt hat, dass alle diese Merkmale ausschließlich durch die technische Funktion dieses Erzeugnisses bedingt waren.

Deshalb gewinnt LEGO vor dem EuGH

Ein also handwerklich falsches Verfahren, das die so wichtige Frage offen lässt: Sind nun Klemmbausteine technisch bedingt oder nicht? Diese eigentlich geklärte Frage wird nun bei diesem Geschmacksmuster neu aufgeworfen. Hat damit LEGO die Macht, gegen andere Hersteller vorzugehen oder nicht? Tatsächlich betraf es ja nur einen Stein, aber werden die Auswirkungen am Markt sein? Einen Schutz kann es nur geben, wenn das Geschmacksmuster nicht alleine technisch bedingt ist. An diesen Anforderungen fehlt es laut EUGH bisher, so dass die Nichtigerklärung unzulässig war.

Wird dies nun auch für andere LEGO Steine gelten? Wird der dänische Hersteller noch mehr gegen Konkurrenten vorgehen?

Es bleibt also spannend

https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2021-03/cp210048de.pdf