Hartz IV Nachzahlungen unpfändbar: Leistungen nach dem SGB II / Hartz IV sind unpfändbar. Soweit, so gut. Gilt das aber auch für Nachzahlungen, bei denen ja doch höhere Summen zusammenkommen können? Nein, das hat der Bundesgerichtshof klargestellt. Denn diese Beträge sind auf die Vergangenheit aufzuteilen und dieser zuzurechnen, so dass kein den Freibetrag übersteigender Betrag vorhanden ist. Natürlich braucht es trotzdem ein P-Konto, um die Pfändung zu verhindern.