Der Bundesgerichtshof hat mit heute veröffentlichtem Beschluss vom 16. Juni 2021 – XII ZB 58/20 eine Rechtsbeschwerde zurückverwiesen. Das Beschwerdegericht (OLG) wird nunmehr entscheiden müssen, ob ein Samenspender und damit Vater ein Umgangsrecht haben kann. Ein solches Umgangsrecht hatten das Amtsgericht und das Kammergericht Berlin abgelehnt. Es gäbe schlicht keine Rechtsgrundlage hierfür. Dies sieht der Bundesgerichtshof anders und stützt für den „nur“ Samenspender (und somit auch leiblicher Vater) den Anspruch auf Umgang im Sinne des § 1686 a Abs. 1 Nr. 1 BGB gegeben.
Sachverhalt zu Umgangsrecht Samenspende Vater
Die Mutter des mittels einer sogenannten privaten Samenspende des Antragstellers gezeugten und im August 2013 geborenen Kindes lebt in eingetragener Lebenspartnerschaft mit der weiteren Beteiligten (Lebenspartnerin). Die Lebenspartnerin adoptierte das Kind 2014 mit Einwilligung des Antragstellers im Wege der sogenannten Stiefkindadoption. Der Antragsteller hatte zunächst bis 2018 Umgangskontakte mit dem Kind, die entweder im Haushalt der (rechtlichen) Eltern stattfanden oder die außerhalb von einer von ihnen begleitet wurden. Das Kind hat Kenntnis von der leiblichen Vaterschaft des Antragstellers. Im Sommer 2018 äußerte er gegenüber den Eltern den Wunsch, Umgang mit dem Kind in seiner häuslichen Umgebung und für einen längeren Zeitraum zu haben, was diese ablehnten. Nach zwei weiteren Treffen brach der persönliche Kontakt des Antragstellers zu dem Kind ab. Der Antragsteller hat eine Umgangsregelung dahin beantragt, dass er das Kind 14tägig dienstags um 13:30 Uhr aus der Kita abholt und es um 18:00 Uhr seinen Eltern übergibt. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die Beschwerde des Antragstellers ist vom Beschwerdegericht zurückgewiesen worden, weil für ein Umgangsrecht keine Rechtsgrundlage bestehe.
Quelle BGH Pressemitteilung
Ein Umgangsrecht aus §1684 BGB bestünde nicht, weil der leibliche Vater nicht rechtlicher Vater wurde.
Umgangsrecht für Samenspender Vater aus §1686a BGB
Ein Umgangsrecht als enge Bezugsperson i.S. §1685 II BGB scheide aus, weil keine tatsächliche Verantwortungsprägung vorliegen würde, begleiteter Umgang stehe dem entgegen. Aber das Umgangsrecht aus §1686 a I Nr. 1 BGB könne vorliegen, soweit der Samenspender ein echtes Interesse am Kind zeigen würde. Dann sei wie in §167 a I FamFG zu verfahren, die „private“ Samenspende hindere insoweit nicht die Feststellung als Vater (anders als §1600 d IV BGB).
Das Wichtige an dieser Samenspender Umgangsentscheidung
Das Bemerkenswerte an dieser Entscheidung ist doch, dass ein Kind, das Kontakt mit seinem Vater oder „Erzeuger“ hatte, plötzlich in seinem Lebenskontakt eingeschränkt sein soll. Wer macht sowas? Moralisch wäre es verständlich gewesen, wenn das Kind nie seinen Vater kennengelernt hätte. Aber im erst den Vater präsentieren und dann wegnehmen bzw. vorenthalten? Muss man da wirklich noch Beweis erheben zum Umgangsrecht Samenspende Vater?
Für mich wieder eine Entscheidung, die die Welt nicht braucht: Das Ergebnis ist richtig, der Skandal ist es, dass es überhaupt eine Entscheidung gab.