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Voßkuhle: Grundrechte werden nicht gefährdet

Der scheidende Präsident des Bundesverfassungsgerichtes, Andreas Voßkuhle, hat sich zu Corona und den damit einhergehenden Grundrechtseinschränkungen geäußert. Das ist deshalb spannend, weil er ja gerade nicht dem Grundrechtssenat (dem ersten Senat) vorsteht, sondern dem für das Staatsorganisationsrecht zuständigen zweiten Senat. Gerade als scheidender Präsident sollte er daher, auch weil ja Verfahren laufen, zurückhalten. Das ist ja das, was ich an Voßkuhle immer kritisiert habe: Zu viel TamTam, zu wenig gute Entscheidungen. Politiker eben, sozusagen.

Voßkuhle im Interview: In einem ausführlichen Gespräch mit der Zeit (Giovanni di Lorenzo/Heinrich Wefing) diskutiert der scheidende Präsident des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), Andreas Voßkuhle, unter anderem das in der letzten Woche von seinem Senat erlassene EZB-Urteil und dessen Auswirkungen. Dabei betont er, dass das Urteil den Europäischen Gerichtshof nicht schwächen solle, sondern gerade auffordere „mehr und intensiver“ zu kontrollieren. Auch sieht Voßkuhle die Autorität des Europäischen Gerichtshofs durch das Urteil nicht gefährdet. Ferner kommt der Hass in den sozialen Medien zur Sprache, von dem auch die Richter des BVerfG nicht verschont bleiben. Bezüglich der weitreichenden Corona-Maßnahmen sieht Voßkuhle keine unmittelbare Gefährdung der Grundrechte und meint, es drohe auch kein Unrechtsstaat, wie es einige Gegner der Maßnahmen behaupten. Außerdem wird über die Ursprünge und den Aufstieg des Populismus in Deutschland und Europa gesprochen. Das Vertrauen in das BVerfG sei durch diesen nicht geschwächt, aber es sei gerade deshalb wichtig, dass sich „Verfassungsgerichte an das Recht halten, nicht an den Zeitgeist“, so Voßkuhle weiter. Zuletzt plädiert er für mehr Kommunikation in der Justiz und teilt einige persönlichen Erfahrungen als Präsident des BVerfG.

Quelle: LTO

Originalinterview hinter Paywall Die Zeit

Ich möchte dabei ein paar Aussagen herausziehen, die für mich haarsträubend sind und die ihm als unzuständigen Richter auch nicht zustehen.

Voßkuhle: Was Herr Schäuble gesagt hat, ist aus juristischer Sicht richtig. Der Höchstwert der Verfassung ist die Menschenwürde, die ist unantastbar, alle anderen Grundrechte sind einschränkbar, auch das Recht auf Leben.

Die Würde des Menschen ist unantastbar. Ich schüttele gerade voller Gram meinen Kopf. Denn das Bundesverfassungsgericht sieht diese Situation erheblich anders:

Das menschliche Leben ist die vitale Basis der Menschenwürde als tragendem Konstitutionsprinzip und oberstem Verfassungswert (vgl. BVerfGE 39, 1 <42>; 72, 105 <115>; 109, 279 <311>). Jeder Mensch besitzt als Person diese Würde, ohne Rücksicht auf seine Eigenschaften, seinen körperlichen oder geistigen Zustand, seine Leistungen und seinen sozialen Status (vgl. BVerfGE 87, 209 <228>; 96, 375 <399>). Sie kann keinem Menschen genommen werden. Verletzbar ist aber der Achtungsanspruch, der sich aus ihr ergibt (vgl. BVerfGE 87, 209 <228>). Das gilt unabhängig auch von der voraussichtlichen Dauer des individuellen menschlichen Lebens (vgl. BVerfGE 30, 173 <194> zum Anspruch des Menschen auf Achtung seiner Würde selbst nach dem Tod).

Dem Staat ist es im Hinblick auf dieses Verhältnis von Lebensrecht und Menschenwürde einerseits untersagt, durch eigene Maßnahmen unter Verstoß gegen das Verbot der Missachtung der menschlichen Würde in das Grundrecht auf Leben einzugreifen. Andererseits ist er auch gehalten, jedes menschliche Leben zu schützen. Diese Schutzpflicht gebietet es dem Staat und seinen Organen, sich schützend und fördernd vor das Leben jedes Einzelnen zu stellen; das heißt vor allem, es auch vor rechtswidrigen An- und Eingriffen von Seiten Dritter zu bewahren (vgl. BVerfGE 39, 1 <42>; 46, 160 <164>; 56, 54 <73>). Ihren Grund hat auch diese Schutzpflicht in Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG, der den Staat ausdrücklich zur Achtung und zum Schutz der Menschenwürde verpflichtet (vgl. BVerfGE 46, 160 <164>; 49, 89 <142>; 88, 203 <251>).

Quelle

Das Leben ist die Basis der Würde. Voßkuhle bestreitet das anscheinend. Würde ohne Leben? Anspruch auf Würde, wenn man den Anspruch auf Leben verneint? Gerade die Erkenntnisse der Weimarer Zeit, des Nazionalsozialismus und des Krieges und des Holocaustes können doch nicht zu so einer Interpretation führen. Der Holocaust wäre doch nicht weniger schlimm, wenn man die Menschen freundlich ermordet hätte? Mit diesem einen Satz diskreditiert sich Voßkuhle für jegliches Amt in diesem Staat, zumindest auf Basis des Grundgesetzes.

Die weiteren Erklärungen mit dem finalen Todesschuss ändern nichts daran, dass genau dieses Abwägen von Leben nach 9/11 abgelehnt wurde in der obigen Entscheidung. Man mag sich überlegen, ob das was er meint nicht etwas anderes ist als das, was er sagt. Dass der Staat bisweilen Aspekte erbringen muss, die er nicht erbringen will. Aber Leben von Würde zu trennen ist unmöglich. Alle Hilfskonstruktionen sind dabei nicht überzeugend.

Werden wir die Grundrechte zurückbekommen? Voßkuhle sagt ja

Voßkuhle: Die Menschen werden ihre Freiheiten zurückbekommen, ohne Abstriche. Da bin ich sicher. Aber die Pandemie wird womöglich länger dauern, als manche denken. Es kann auch noch schreckliche Entwicklungen geben, einen heftigen Rückfall, oder das Virus mutiert und wird noch gefährlicher. All das wissen wir nicht. Aber ich habe noch keinen Politiker getroffen, der die Grundrechte nicht jeden Tag zentral im Blick hätte.

Na dann: Wer garantiert das? Voßkuhle aufgrund seines Ausscheidens ja nicht mehr. Also haben wir eben nur ein „Alles wird Gut“. Und wir alle wissen, dass dem eben nicht immer so ist. Aber solche Aussagen, dass alle Politiker jeden Tag die Grundrechte zentral im Blick, das ist billig und offenkundig nicht richtig. Das ergibt sich zum einen aus den stattgebenden Entscheidungen der Verfassungs- und Verwaltungsgerichte. Die dürfte es ja nicht geben, wenn alle die Grundrechte zentral im Blick hätten, insbesondere den Gleichheitssatz. Ich finde nicht, dass es Aufgabe eines Präsidenten des Bundesverfassungsgerichtes ist, hier alles schön zu reden. Es ist nicht alles schön, und nicht alle haben die Grundrechte im Blick. Da wird leider die Angst und Sorge der Menschen nicht ernst genommen und kleingesprochen. Sehr schade, Herr Voßkuhle. Ich werde sie sicher nicht vermissen. Denn er kennt dieses Problem und spricht es ja an:

Voßkuhle: Das ist eine Frage, über die wir den ganzen Abend sprechen könnten. Es gibt viele unterschiedliche Erklärungen. Ein wichtiger Aspekt ist, glaube ich, dass die liberale Elite die – wenn Sie so wollen – „normalen“ Menschen etwas aus dem Blick verloren hat.

(…)

Das ist die Wahrnehmung aus den Gesprächen, die ich führe. Viele Menschen haben das Gefühl, mit ihren Problemen alleingelassen zu werden. Sie haben den Eindruck, dass ihre Interessen nicht hinreichend berücksichtigt werden.

Chapeau. Das ist meiner Meinung nach mit die Mutter aller Probleme. Das nicht zuhören, kleinreden, ausreden und beschwichtigen. Er erkennt es – und macht just dasselbe. Dazu gehört wirklich eine nicht unerhebliche Fähigkeit. Andreas Voßkuhle predigt das Wasser, das er selber nicht trinken möchte.

Voßkuhle zum Vertrauen in das BVerfG

Vertrauen die Leute dem BVerfG noch? Dazu äußert er sich auch:

Voßkuhle: Alle Umfragen zeigen, wie groß das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in das Gericht ist.(…) Verfassungsgerichte haben keine Truppen, nicht einmal einen Gerichtsvollzieher. Sie haben nur ihre Autorität, die Kraft ihrer Argumente. Deshalb ist es so wichtig, dass sich Verfassungsgerichte an das Recht halten, nicht an den Zeitgeist.

Ich stimme ihm da nicht zu. Die Kritik, die man über das BVerfG äußert, kommt ja gerade daher, dass es ein zahnloser Tiger ist.

Das Bundesverfassungsgericht hat keinen Gerichtsvollzieher. Es setzt also auch gar nichts um. Es ist besserwisserisch, aber eben nur mit Worten. Das ist wie wenn man bei Gericht einen Zahlungstitel erstreitet und dann wartet, dass die Gegenseite freiwillig bezahlt. Das ist eben nichts, das den Menschen hilft oder Verfassung garantiert. Die Bahner Entscheidung hat ja auch deutlich gemacht, wie unterschiedlich man in einer Woche einmal so und einmal so zu Corona entscheiden kann.

Das Interview ist daher sehr traurig in meinen Augen und nicht geeignet, einen bleibenden Eindruck von Voßkuhle zu vermitteln. Andreas Voßkuhle beschwichtigt wider besseres Wissen die Massen, aber Argumente hat er keine. Es ist schön, dass er meint, Richter müssten ihre Urteile besser erklären. Dann hätte er ja damit anfangen können. Aber Richter, die sich nicht um die Umsetzung ihrer Urteile scheren, weil sie nur auf die Macht ihrer Worte stützen, verkennen dass Stärke auch Symbole benötigt. Und Worte sind diese Symbole eben nicht. Eine klare Aussage, dass das Bundesverfassungsgericht notfalls die Grundrechte verteidigen würde, fehlt sträflich. Warum eigentlich?

Eine Antwort auf „Voßkuhle: Grundrechte werden nicht gefährdet“

Die Diskussion bezüglich des Grundrechts auf „Leben“ erscheint mir etwas trickreich und auch schwierig. Ist nun das biologische Leben gemeint, das gute Leben, das soziale Leben etc. Da gerade die Diskussion innerhalb der Corona-Sache geführt wird, so beziehe ich die Diskussion direkt darauf. Es sollte unterschieden werden, ob man mit Recht auf Leben und damit die Rettung von Leben, die nun objektiv ermittelnde Beendigungen des Lebens meint, die man verhindern will oder auch – bezogen auf die Gesamtpopulation – Lebensjahre, die man nehmen kann, wenn man die Gesamtpopulation in einer Art und Weise behandelt (Lockdown), die die Lebensjahre der Gesamtpopultion minimiert. Bei letzterem Punkt können die Auswirkungen schon jetzt in Millionen Lebensjahren liegen, die man genommen hat. Dass ein Staat sich bei der Corona-Sache auf das „Recht auf Leben“ beruft, um damit Politik zu machen, erscheint mir dabei nur geheuchelt und dient als billige Behauptung für jegliches Gegenargument. Wer will denn kein Lebensretter sein? Und das wird auch Herr Schäuble erkannt und gemeint haben. Ebenso beispielhaft, wie man das Leben der Freiheit gegenüberstellt, ist folgendes Urteil des BVerfG:

In der BRD existiert keine „überragende Bedeutung von Leben und Gesundheit“. Dazu schrieb das BVerfG am 26. Februar 2020 – 2 BvR 2347/15 in der Frage, ob man gewerblich Sterbehilfe betreiben darf:

„Der spezifische Bezug des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu Art. 1 Abs. 1 GG kennzeichnet seinen Schutzgehalt: Bei der Bestimmung von Inhalt und Reichweite des – nicht abschließend umschriebenen – Schutzbereichs des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist zu berücksichtigen, dass die Würde des Menschen unantastbar ist und gegenüber aller staatlichen Gewalt Achtung und Schutz beansprucht (vgl. BVerfGE 27, 344 ; 34, 238 ). Von der Vorstellung ausgehend, dass der Mensch in Freiheit sich selbst bestimmt und entfaltet (vgl. BVerfGE 45, 187 ; 117, 71 ; 123, 267 ), umfasst die Garantie der Menschenwürde insbesondere die Wahrung personaler Individualität, Identität und Integrität (vgl. BVerfGE 144, 20 ). Damit ist ein sozialer Wert- und Achtungsanspruch verbunden, der es verbietet, den Menschen zum „bloßen Objekt“ staatlichen Handelns zu machen oder ihn einer Behandlung auszusetzen, die seine Subjektqualität prinzipiell in Frage stellt (vgl. BVerfGE 27, 1 ; 45, 187 ; 109, 133 ; 117, 71 ; 144, 20 ). Die unverlierbare Würde des Menschen als Person besteht hiernach darin, dass er stets als selbstverantwortliche Persönlichkeit anerkannt bleibt (vgl. BVerfGE 45, 187 ; 109, 133 ).“

Das BVerfG entschied sich dafür, dass es ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben gibt. Es existieren weitere Beispiele, z.B. das Recht auf Abtreibung, was besagt, dass es der Freiheit der Mutter obliegt, zu entscheiden, ob sie das Leben in ihr behalten will oder nicht.
Die Würde des Menschen ist das maßgebende Grundrecht, denn es entspringt aus der Freiheit des Menschen.

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